AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe

I. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln sämtliche Verträge zwischen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe mit Sitz in der Gildestrasse 7, 48455 Bad Bentheim, Deutschland, vertreten durch Jens-Oliver Morlak-Alies und unseren Kunden. Etwaige von Kunden vorgelegte abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nur akzeptiert, wenn sie schriftlich von der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe bestätigt wurden.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen verbindlich. Verbraucher sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken abschließen, ohne dass diese ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsabschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

II. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung seitens des Kunden stellt lediglich ein Angebot an die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe dar, einen Vertrag abzuschließen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe das Angebot schriftlich bestätigt.

III. Anwendung der VOB/B
Die Anwendung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist in sämtliche Verträge zwischen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe und ihren Kunden einbezogen. Dies gilt auch für Verbraucher, sofern diesen vor Vertragsschluss eine schriftliche Ausgabe der VOB/B ausgehändigt wurde.

IV. Preisgestaltung
(1) Unsere Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Unabhängig von der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Mehrwertsteuersatz ist der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Mehrwertsteuersatz maßgeblich. Die Kunden sind verpflichtet, die entsprechende Mehrwertsteuer zu entrichten.
(2) Die Preisgestaltung umfasst die im Angebot und in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen. Sollten die Kunden Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang wünschen oder sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass aus Gründen, die nicht der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe zuzurechnen sind, eine Änderung der Leistungen erforderlich ist, wird die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe ein Angebot für die geänderten Leistungen sowie die damit verbundene Mehr- oder Mindervergütung unterbreiten. Die Ausführung des Auftrags erfolgt unter den geänderten Bedingungen, sobald eine Einigung über die Änderung und die Vergütung erzielt wurde.
(3) Die im Vertrag festgelegten Kosten für Material, Maschinen und Arbeitslohn gelten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollte sich aufgrund von Umständen, die den Kunden zuzurechnen sind, die Ausführung der vereinbarten Leistungen um mehr als vier Monate verzögern und sich die Kosten in dieser Zeit erhöhen oder verringern, behält sich die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe das Recht vor, die Preise anzupassen. Hierzu wird vor Beginn der Arbeiten ein Angebot mit den aktualisierten Preisen vorgelegt.

V. Zusammenarbeit der Kunden
(1) Es obliegt den Kunden, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Erbringung der vereinbarten Leistungen einzuholen, die auf ihre Kosten beschafft werden müssen. Die entsprechenden Genehmigungen müssen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden.
(2) Die Kunden sind für architektonische Planungen, statische Berechnungen, sachverständige Analysen (z. B. zur Beschaffenheit des Baugrunds und zu Bodenkontaminationen) sowie Informationen von Behörden und Versorgungsunternehmen über den Verlauf von Leitungen (z. B. Wasserleitungen, Abflussleitungen, Stromkabel, Telekommunikationskabel) verantwortlich und müssen diese Informationen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe vor Arbeitsbeginn zur Verfügung stellen.
(3) Die Kunden müssen gewährleisten, dass die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe problemlos auf die Baustelle zugreifen kann und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Sollte die Nutzung angrenzender Grundstücke erforderlich sein, müssen die Kunden die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer einholen.
(4) Sofern Dritte Arbeiten vor oder während der Ausführung durchführen müssen, müssen die Kunden sicherstellen, dass diese Arbeiten rechtzeitig und in angemessener Qualität erbracht werden, um Verzögerungen bei den Leistungen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe zu verhindern.
(5) Falls die Kunden ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und dadurch die Annahme der Leistungen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe verzögert wird, kann die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.

VI. Durchführungsfristen
(1) Die zwischen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe und den Kunden vereinbarten Durchführungsfristen sind unverbindlich.
(2) Wenn die Durchführung der Arbeiten aufgrund von Umständen verzögert wird, die nicht von der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik oder behördliche Anordnungen) oder aufgrund von Umständen, die den Kunden zuzurechnen sind, verlängern sich die Durchführungsfristen um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Zeitraum für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten.

VII. Abnahme
(1) Nach Beendigung der Arbeiten informiert die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe die Kunden über den Abschluss der Arbeiten. Die Kunden sind verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsbenachrichtigung abzunehmen.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe den Kunden nach der Fertigstellung eine Frist von mindestens zwölf Werktagen zur Abnahme gesetzt hat und die Kunden die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist verweigert haben, sofern nicht gemeinsam mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Konsequenzen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

VIII. Mängelansprüche
(1) Sichtbare Mängel müssen unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten, spätestens jedoch bei der Abnahme, schriftlich bei der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe gemeldet werden. Mängel, die erst nach der Abnahme erkannt werden, sind der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe ist berechtigt, Mängel durch Nachbesserung zu beheben. Bei Mangelbeseitigung durch Nachbesserung stehen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst nach mindestens zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen können weitere Mängelansprüche geltend gemacht werden.
(3) Die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe kann die Mangelbeseitigung ablehnen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

IX. Haftung
(1) Abgesehen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks unerlässlich ist.
(2) Die Haftung der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Kunden sind verpflichtet, die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe von Ansprüchen Dritter aufgrund der Nutzung oder Beschädigung ihrer Grundstücke im Zusammenhang mit den Bauarbeiten freizustellen, es sei denn, die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe hat diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

X. Rechnungsstellung, Zahlung, Abschlagszahlungen
(1) Die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe kann von den Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen gemäß dem Vertrag verlangen.
(2) Nach Beendigung der Leistungen stellt die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe den Kunden eine Rechnung für sämtliche erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung bereits getätigter Abschlagszahlungen aus.
(3) Die Grundlage für die Rechnungsstellung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen gemäß der vertraglichen Vereinbarung. Der Umfang der Leistungen wird durch eine Aufmaßnahme bestimmt. Falls das Aufmaß in gemeinsamer Absprache von den Parteien erstellt und von den Kunden unterzeichnet wurde, gilt der dokumentierte Umfang der Leistungen als von den Kunden anerkannt. Wenn die Kunden Stundenzettel unterzeichnen, wird der daraus ersichtliche zeitliche Umfang der Tätigkeiten als akzeptiert betrachtet.
(4) Die Kunden sind verpflichtet, die in der Rechnung ausgewiesene Vergütung spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Unternehmer geraten in Verzug, wenn sie nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung nicht zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(5) Eine Aufrechnung von Kundenansprüchen gegen Forderungen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe ist nur zulässig, wenn die Kundenansprüche unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

XI. Eigentumsvorbehalt
Die von der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der abgerechneten Vergütung im Eigentum der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe.

XII. Sicherheitsleistung, Rücktritt
(1) Die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe behält sich das Recht vor, von den Kunden eine Sicherheitsleistung gemäß § 650 f BGB zu verlangen.
(2) Falls nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunden eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder andere Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit der Kunden erheblich beeinträchtigen, ist die Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

XIII. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, den die Vertragsparteien beabsichtigt haben. Gleiches gilt für Regelungslücken.
(2) Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe und ihren Kunden unterliegen dem deutschen Recht.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen zwischen der Deutsche Fibertec Unternehmensgruppe und einem Kunden, der Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bad Bentheim, Deutschland.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt am 30.01.2024 aktualisiert.